Hauptbereich
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beantragen
Eingliederungshilfe soll eine drohende Behinderung vermeiden oder eine Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern.
Eingliederungshilfe kann vor allem die folgenden Leistungen betreffen:
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
- Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen
- Unterstützung in der Ausbildung und im Studium
- Hilfen für die Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen)
- Hilfen für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Art:
Es sind sowohl Geld- als auch Sachleistungen oder persönliche Hilfen möglich.
Umfang:
Abhängig von
- Art und Schwere der Behinderung und
- Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
Bei der Berechnung der Höhe der Eingliederungshilfe berücksichtigt die zuständige Stelle sowohl das eigene Einkommen als auch das von unterhaltspflichtigen Verwandten. Für die Eltern von volljährigen behinderten oder pflegebedürftigen Kindern gelten dabei Begrenzungen der Unterhaltspflicht nach § 94 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Sie können die Eingliederungshilfe auch als Persönliches Budget erhalten. Damit können Sie anstelle von Dienst- und Sachleistungen ein Budget wählen und Leistungen zur Teilhabe selbständig einkaufen und bezahlen. Üblicherweise erhalten Sie eine Geldleistung, in begründeten Fällen auch Gutscheine.
Hinweis: Das Persönliche Budget soll Ihren individuellen Bedarf decken. Es soll aber die Höhe der Kosten aller individuell festgestellten, ohne das persönliche Budget zu erbringenden Leistungen, nicht übersteigen.
Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Sie, solange Aussicht besteht, dass das Ziel der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Je nach Einzelfall kann das unterschiedlich lange sein.
Zuständigkeit
das Sozialamt
Sozialamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt.
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass
- Sie eine dauerhafte wesentliche Behinderung (körperlich, geistig oder seelisch) haben oder davon bedroht sind und
- dadurch Ihre Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt ist.
Unterlagen
Je nach Einzelfall sind verschiedene Nachweise erforderlich, beispielsweise
- Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Gehaltszettel)
- Nachweise über Ausgaben
- Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Bausparverträge)
- ärztliche Gutachten und Unterlagen.
Hinweis: Erkundigen Sie sich schon vor der Antragstellung bei der für Sie zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Ablauf
Vereinbaren Sie bei der zuständigen Stelle einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. Dabei können Sie auch klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, da dies von Fall zu Fall verschieden sein kann. Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob bzw. in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.
Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Frist
Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich Eingliederungshilfe können Sie nicht für die Vergangenheit erhalten.
Lebenslagen
Verwandte Themen
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen
- Apothekennotdienst finden
- Arbeitslosengeld II beantragen
- Ausbildungsförderung für Schüler (BAföG) beantragen
- Auslandsbafög für Studierende beantragen
- BAföG für Studierende beantragen
- Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren beantragen
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen
- Berufskrankheit feststellen lassen
- Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen
- Blindenhilfe beantragen
- Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen beantragen
- Ermäßigung der Telefongebühr beantragen
- Ersatzführerschein beantragen (nach Verlust oder Diebstahl)
- Frühförderung für Kinder im Vorschulalter wahrnehmen
- Gesetzliche Krankenversicherung - Zuzahlungsbefreiung beantragen
- Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen
- Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen
- Hilfe zur Pflege beantragen
- Hochwasservorhersage abrufen
- Kartensperrung bei Verlust oder Diebstahl der Debit- oder Kreditkarte veranlassen
- Kinderzuschlag beantragen
- Landesstiftung "Familie in Not" - Leistungen beantragen
- Leistungen der Rentenversicherung zur medizinischen Rehabilitation - Befreiung von der Zuzahlung beantragen
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
- Lohnsteuerermäßigung beantragen
- Mitarbeiter mit Schwerbehinderung kündigen
- Neufeststellung einer Behinderung beantragen
- Organspende - Ausweis ausfüllen
- Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")
- Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen
- Passersatz für deutsche Staatsangehörige (Reiseausweis) beantragen
- Patientenverfügung erstellen
- Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragen
- Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen
- Reisepass - Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl im Ausland beantragen
- Rente wegen Erwerbsminderung beantragen
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragen
- Schwerbehindertenausweis beantragen
- Schwerbehindertenausweis verlängern
- Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Feststellung des Anspruchs beantragen
- Übergangsgeld beantragen
- Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)
- Umschulung wegen Berufskrankheit beantragen
- Vermisstenanzeige aufgeben
- Wahlschein beantragen
- Wohngeld beantragen
- Wohnraumförderung - Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beantragen
- Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II - nach Verlust oder Diebstahl Ersatz beantragen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.01.2018 freigegeben.