Lebenslagen: Gemeinde Eschenbach

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Verarbeitungsunternehmen
Outdooractive AG
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
 
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Deutschland
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87509 Immenstadt
Deutschland

Telefonnummer: +49 8323-80060
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Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Eschenbach
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Gewässer-, Boden- und Naturschutz

Im Rahmen des Umweltschutzes kommt dem Gewässer-, Boden- und Naturschutz eine besondere Bedeutung zu. Worauf Sie als Unternehmer achten müssen, wo Ihre Pflichten und Rechte geregelt sind und wer Sie bei diesen Aufgaben unterstützt, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Gewässerschutz

Als Unternehmer müssen Sie bestimmte wasserrechtliche Regelungen beachten, wenn Sie

  • Abwasser in Gewässer oder in die Kanalisation leiten,
  • in ihrer Produktion Grund- oder Oberflächenwasser nutzen oder
  • wassergefährdende Stoffe einsetzen (z.B. Lösemittel oder Säuren).

Beim Gewässerschutz gilt das sogenannte Vorsorgeprinzip. Das heißt, dass Sie in Ihrem Unternehmen dafür sorgen müssen, geeignete Techniken einzusetzen, um die Belastung des Grundwassers und den Anfall von Abwasser möglichst gering zu halten beziehungsweise die Abwässer in dafür geeigneten Anlagen zu behandeln.

Hinweis: Wenn Sie in Ihrem Unternehmen pro Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten, müssen Sie einen oder mehrere Beauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte - GSB) bestellen. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie in der gleichnamigen Verfahrensbeschreibung.

Nicht zum Gewässerschutz gehören Vorschriften, welche die Qualität des Trinkwassers betreffen.

Bodenschutz und Altlasten

Das Eindringen von Schadstoffen in den Boden oder physikalische Veränderungen (z.B. Bodenverdichtungen) können die natürlichen Funktionen des Bodens erheblich beeinträchtigen.

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, darauf zu achten, dass derartige schädliche Bodenveränderungen vermieden werden und Vorsorge getroffen wird, dass der Boden geschont und nachhaltig behandelt wird. Wie beim Gewässerschutz gilt also auch hier das Vorsorgeprinzip.

Auffüllungen im Außenbereich

Selbständige Auffüllungen bedürfen im Außenbereich einer Genehmigung nach Bau- und Naturschutzrecht bei mehr als 2 m Höhe oder mehr als 500 m² Fläche. Kleinere Auffüllungen sind nach der Landesbauordnung zwar grundsätzlich verfahrensfrei, unterliegen aber ebenso den rechtlichen und fachlichen Anforderungen des Bodenschutzes und des Naturschutzes und können einen naturschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Daher sollte jeder geplante Bodenauftrag grundsätzlich mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde abgestimmt werden.

Sollte Ihr Unternehmen dafür verantwortlich sein, dass Böden verunreinigt wurden, sind Sie dazu verpflichtet, den Boden zu sanieren. Haben Sie ein belastetes Grundstück übernommen, gilt grundsätzlich Entsprechendes.

Naturschutz

Was Sie als Unternehmer im Bereich Naturschutz beachten müssen (z.B. bei Eingriffen in Natur und Landschaft), regeln das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz (NatSchG).

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

12.10.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg