Dienstleistungen: Gemeinde Eschenbach

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Verarbeitungsunternehmen
Outdooractive AG
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
 
Ort der Verarbeitung
Deutschland
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Datenempfänger

Outdooractive AG

Missener Straße 18
87509 Immenstadt
Deutschland

Telefonnummer: +49 8323-80060
support@outdooractive.com

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Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

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Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Eschenbach
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch in Anspruch nehmen

Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch aus kriminologischen oder medizinischen Gründen, werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen und von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet. Ein vorheriger Antrag auf Kostenübernahme ist nicht erforderlich. Dies ist in den beiden folgenden Konstellationen der Fall:

  • Ist der Abbruch der Schwangerschaft aus ärztlicher Sicht notwendig, um eine Gefahr für Ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung Ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch. Eine Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse ist in diesem Fall nicht nötig, da der Arzt oder die Ärztin die notwendige Feststellung trifft.
  • Soll die Schwangerschaft beendet werden, weil sie Folge einer Straftat (Vergewaltigung) ist, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind. Eine Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse ist in diesem Fall nicht nötig, da der Arzt oder die Ärztin die entsprechenden Feststellungen treffen.

Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch aus anderen Gründen, ist der Abbruch bei vollständiger Erfüllung der folgenden Voraussetzungen zwar rechtswidrig, aber nicht strafbar:

  • Sie verlangen den Abbruch ausdrücklich.
  • Sie weisen der Ärztin oder dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Konfliktberatungsstelle nach, dass Sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff bei einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle haben beraten lassen.
  • Eine Ärztin oder ein Arzt nimmt den Abbruch vor.
  • Seit der Empfängnis sind höchstens 12 Wochen vergangen.

Die Krankenkasse übernimmt in diesem Fall die Kosten für:

  • die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft,
  • die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf,
  • die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie
  • die Krankenhausbehandlung

Die Kosten für die ärztliche Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs selbst sowie für die medizinische Nachsorge werden nicht von der Krankenkasse übernommen.

Wenn Sie jedoch kein oder ein geringes Einkommen haben, können Sie in bestimmten Fällen bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Kostenübernahme für diese Leistungen beantragen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie als sozial bedürftig gelten.

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse besteht, wenn

  • Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und
  • Ihnen nach Prüfung durch die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für den Schwangerschaftsabbruch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Die genauen Voraussetzungen und Einkommensgrenzen dafür erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Eine nicht zumutbare Kostenbelastung liegt für Sie insbesondere vor, wenn Sie

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (“Sozialhilfe“) oder
  • Arbeitslosengeld II beziehen;
  • eine Behinderung haben und Ausbildungsförderung erhalten (Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung von Menschen mit Behinderungen) oder
  • eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (“Bafög“) oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen;
  • in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung untergebracht sind und die Kosten hierfür von der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbruch können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben. In der Regel ist eine telefonische Beratung oder Beratung in der Geschäftsstelle zum bestmöglichen Vorgehen der Antragsstellung möglich. Im Normalfall ist der Verfahrensablauf wie folgt:

  • Füllen Sie den Antrag auf Kostenübernahme Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus.
  • Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Sie können den Antrag bei den meisten Krankenkassen auch direkt in der Geschäftsstelle stellen. In der Regel erfolgt die Bearbeitung hier unmittelbar.
  • Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und stellt Ihnen bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Kostenübernahmebescheinigung aus.
  • Die Kostenübernahmebescheinigung geben Sie zusammen mit der Bescheinigung über die erfolgte Beratung bei einer Konfliktberatungsstelle Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt rechnet den Schwangerschaftsabbruch mit der zuständigen Stelle ab. Sie müssen nichts bezahlen.

Fristen

  • Sie müssen den Antrag auf Kostenübernahme vor dem Schwangerschaftsabbruch stellen.
  • Der Abbruch ist nur bis Ende der 12. Woche möglich (bei kriminologischer Indikation als auch bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch).
  • Mindestens 3 Tage vor dem rechtswidrigen, aber straffreien Abbruch muss eine Beratung bei einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgt sein.

Unterlagen

Im Regelfall:

  • Nachweis Ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zum Beispiel aktuelle Gehaltsbescheinigung oder Kontoauszug

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen neben dem Nachweis Ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zusätzlich benötigt werden.

Kosten

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 2 Werktage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.

Sonstiges

Wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, können Sie den Antrag auf Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort stellen.

Zuständigkeit

Ihre Krankenkasse

Freigabevermerk

Stand: 05.12.2021

Verantwortlich: Bundesministerium für Gesundheit