Dienstleistungen: Gemeinde Eschenbach

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Outdooractive
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Verarbeitungsunternehmen
Outdooractive AG
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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Integration des Dienstes
  • Personalisierung
 
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  • Betriebssystem und dessen Oberfläche
  • Sprache und Version der Browsersoftware
 
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
 
Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die vorstehenden Daten zur Bereitstellung der Website von Outdooractive AG werden gelöscht, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist. Eine Löschung der Daten in Logfiles findet spätestens nach vierzehn Tagen statt.
Datenempfänger

Outdooractive AG

Missener Straße 18
87509 Immenstadt
Deutschland

Telefonnummer: +49 8323-80060
support@outdooractive.com

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Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke

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  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
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Essentiell

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Online-Formulare

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Eschenbach
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)

Sie wollen Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen?
Dann müssen Sie es abmelden.
Mit der Abmeldung endet Ihre Steuer- und Versicherungspflicht.
Sie dürfen danach mit dem Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und es nicht mehr auf öffentlichen Flächen abstellen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort in einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt haben, dürfen Sie von der Zulassungsbehörde mit den ungestempelten Kennzeichen noch zurückfahren:

  • innerhalb desselben Tages (bis spätestens 24:00 Uhr) und
  • nur innerhalb von Deutschland und
  • auf direktem Weg.

Dies gilt nur, wenn

  • das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist und
  • zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung noch Versicherungsschutz besteht und
  • die Kennzeichen nicht für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwendet werden.

Für die Rückfahrt müssen Sie die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.

Hinweise:

  • Klären Sie vorab mit Ihrer Versicherung, ob das Fahrzeug für die Rückfahrt noch versichert ist.
  • Sobald Sie die Sicherheitscodes auf den Kennzeichen und die entsprechende Markierung auf der Zulassungsbescheinigung I (früher: Fahrzeugschein) freigelegt haben, dürfen Sie nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
    Wenn Sie dagegen verstoßen, handeln Sie ordnungswidrig. Sie erhalten nach abschließender Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde einen Bescheid über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges.
  • Beachten Sie, dass im Fall der Außerbetriebsetzung das mitgenommene Kennzeichen aus einem anderen Zulassungsbezirk automatisch wieder an diesen zurückgeht.
    Sie können dieses Kennzeichen dann nicht mehr weiter an Ihrem Fahrzeug verwenden.

Voraussetzungen

  • bei Verschrottung: Verwertungsnachweis von Ihrer Autoverwertung. Diese bestätigt die fachgerechte Entsorgung des Fahrzeugs.
  • bei Verbleib Ihres Fahrzeugs: formlose Erklärung

Internetbasierte Außerbetriebsetzung ab 1. Januar 2015:

Seit 1. Januar 2015 haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb zu setzen,

  • wenn Sie im Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) sind,
  • für Ihr Fahrzeug bereits eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I inklusive Sicherheitsmerkmale) ausgestellt wurde und
  • auf den Kennzeichen des Fahrzeugs die neuen Stempelplaketten (inklusive Sicherheitscodes) angebracht sind.

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort außer Betrieb setzen:

Sie oder eine bevollmächtigte Person müssen

  • die Abmeldung bei einer Zulassungsbehörde persönlich anzeigen und
  • die Kennzeichen und
  • die erforderlichen Unterlagen vorlegen.

Die Zulassungsbehörde entfernt die Plaketten von den Kennzeichen Ihres Fahrzeugs (Außerbetriebsetzung).
Sie vermerkt das Datum auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein). Sie erhalten die entstempelten Kennzeichenschilder und die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) zurück. Wenn Sie die Kennzeichen später erneut verwenden möchten, können Sie diese für eine bestimmte Zeit reservieren lassen. Eine Reservierung ist kostenpflichtig.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb setzen:

  • Sie legen die verdeckten Sicherheitscodes auf den Stempelplaketten der Kennzeichen frei.
  • Sie notieren sich den jeweils sichtbaren Sicherheitscode und den Sicherheitscode auf der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I oder scannen diese als QR-Code ein.
  • Mit dem neuen Personalausweises (nPA) bestätigen Sie Ihre Identität.
  • Sie bezahlen die Gebühr für die internetbasierte Außerbetriebsetzung mittels e-Payment-System.
  • Nachdem Sie den Vorgang abgeschlossen haben, werden die Daten an die zuständige Zulassungsbehörde übermittelt und Sie erhalten nach der abschließenden Bearbeitung in der Zulassungsbehörde von dort den Bescheid über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs. Wenn Sie im Online-Verfahren ein Konto angegeben haben, geht Ihnen der Bescheid per De-Mail zu, ansonsten per Post.

Die Zulassungsstelle informiert die Zollverwaltung als steuerverwaltende Stelle und Ihre Versicherung, dass Sie Ihr Fahrzeug abgemeldet haben.

Unterlagen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug vor Ort in der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder
  • bei Verschrottung zusätzlich: Verwertungsnachweis und Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
  • bei Verbleib wie zum Beispiel Entsorgung im Ausland oder Weiternutzung als Oldtimer: Erklärung über den Verbleib

Wenn Sie Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb setzen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I inklusive Sicherheitsmerkmale
  • Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Sicherheitscodes der Stempelplaketten
  • Neuer Personalausweis (nPA)
  • Teilnahme am E-Payment-System

Kosten

Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 5,70

Hinweis: Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug persönlich vor Ort bei einer anderen als der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde abmelden, müssen Sie eine erhöhte Gebühr zahlen.

Zuständigkeit

Sie können Ihr Fahrzeug bei jeder Zulassungsbehörde in Deutschland außer Betrieb setzen, wenn

  • Sie zur Außerbetriebsetzung persönlich erscheinen und
  • die erforderlichen Unterlagen vorlegen können.

Wenn Ihre Unterlagen unvollständig sind, können Sie Ihr Fahrzeug nur an der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen.

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg