Dienstleistungen: Gemeinde Eschenbach

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Outdooractive
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Verarbeitungsunternehmen
Outdooractive AG
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
 
Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die vorstehenden Daten zur Bereitstellung der Website von Outdooractive AG werden gelöscht, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist. Eine Löschung der Daten in Logfiles findet spätestens nach vierzehn Tagen statt.
Datenempfänger

Outdooractive AG

Missener Straße 18
87509 Immenstadt
Deutschland

Telefonnummer: +49 8323-80060
support@outdooractive.com

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Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

datenschutz@netze-bw.de

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

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Essentiell

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Online-Formulare

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Eschenbach
Genutzte Technologien
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Hypothek oder Grundschuld bestellen

Hypothek und Grundschuld sind Rechte an einem Grundstück, die im Regelfall für Dritte (zumeist Kreditinstitute) bestellt werden und diese berechtigen, sich unter vorher festgelegten Voraussetzungen (Sicherungsfall) aus dem Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu befriedigen (Grundpfandrechte).

Sie dienen vor allem der Absicherung von Krediten:

  • Die Hypothek sichert eine konkret festgelegte Forderung und hängt in ihrem Bestand von dieser ab.
  • Die Grundschuld ist nicht an eine konkrete Forderung gebunden und in ihrem Bestand somit nicht von einer Forderung abhängig. Sie kann beliebig oft als Sicherheit verwendet werden, auch für neue Darlehen. In einem zwischen Ihnen als Kreditnehmer und der kreditgewährenden Bank geschlossenen Sicherungsvertrag („Sicherungszweckerklärung“) wird geregelt, welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden.

Die Grundschuld ist das am häufigsten bestellte Grundpfandrecht; wegen ihrer Unabhängigkeit von einer konkreten Forderung und der damit einhergehenden Flexibilität hat sie in der Praxis die Hypothek weitgehend verdrängt.

Grundpfandrechte können auch als Briefgrundpfandrechte begründet werden. Das erleichtert bei der Hypothek die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung und bei der Grundschuld die Übertragung der Grundschuld selbst, da hierfür bei einem Briefgrundpfandrecht keine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist.

Hinweis: Im Einzelnen sind zahlreiche Fallgestaltungen vorstellbar. Deshalb ist eine Einzelberatung durch den Notar unerlässlich.

Voraussetzungen

Sie sind Eigentümer eines Grundstücks und möchten dieses mit einem Grundpfandrecht belasten, etwa um einen Kredit zu erhalten.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich für die Bestellung eines Grundpfandrechts zunächst an einen Notar oder eine Notarin Ihrer Wahl.
Dasselbe gilt für die Löschung eines Grundpfandrechts.

Fristen

keine

Unterlagen

Je nach Einzelfall können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein.
Das Formular zur Bestellung einer Grundschuld erhalten Sie in der Regel von Ihrer finanzierenden Bank zur Weitergabe an Ihren Notar oder Ihre Notarin.

Kosten

Je nach Einzelfall fallen unterschiedlich hohe Gebühren an.

Informieren Sie sich bei Ihrem Notar, mit welchen Kosten Sie für die Bestellung oder Löschung des Grundpfandrechts rechnen müssen.

Bearbeitungsdauer

je nach Einzelfall unterschiedlich

Sonstiges

Achtung: Die Bank muss Sie nicht vor einem Gericht auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagen, wenn Sie sich als Grundstückseigentümer - wie in der Praxis häufig - schon in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen haben, dass

  • die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll, und
  • die Unterwerfung in das Grundbuch eingetragen ist.

Eine solche Unterwerfungserklärung findet sich regelmäßig in Bankformularen für die Bestellung von Grundschulden.

Vollstreckt die Bank zu Unrecht, können Sie sich als Eigentümer vor Gericht dagegen zur Wehr setzen.

Zuständigkeit

Die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung müssen Sie beim zuständigen Grundbuchamt beantragen.

Mit Abschluss der Grundbuchamtsreform zum 31. Dezember 2017 wurde die Grundbuchführung auf 13 grundbuchführende Amtsgerichte übertragen.

Freigabevermerk

Stand: 17.12.2021

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg