Dienstleistungen: Gemeinde Eschenbach

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Verarbeitungsunternehmen
Outdooractive AG
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVOa
 
Ort der Verarbeitung
Deutschland
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Datenempfänger

Outdooractive AG

Missener Straße 18
87509 Immenstadt
Deutschland

Telefonnummer: +49 8323-80060
support@outdooractive.com

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Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Eschenbach
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Trinkwasser - Verunreinigungen melden

Wasserversorgungsunternehmen sind dafür verantwortlich, den Verbraucherinnen und Verbrauchern einwandfreies Trinkwasser zu liefern oder bereit zu stellen.
Es dürfen keine Krankheitserreger oder Schadstoffe in gefährlichen Mengen im Trinkwasser enthalten sein.

Hinweis: Das Trinkwasser kann auch innerhalb der Gebäudewasserversorgungsanlage verunreinigt werden. Hier sind für die Einhaltung der Qualitätsanforderungen an Trinkwasser die Hausbesitzer beziehungsweise Vermieter verantwortlich.
Das gilt auch für eine eventuell notwendige Sanierung der Rohrleitungen.

Veränderungen des Geschmacks, des Geruchs oder der Farbe des Wassers können Hinweise auf Verunreinigungen sein.
Wenn Sie den Eindruck haben, Ihr Trinkwasser könnte verunreinigt sein, sollten Sie das melden.

Das Wasserversorgungsunternehmen bzw. der Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage müssen dem Problem nachgehen, beispielsweise auch durch eigene Untersuchungen.
Bei begründeten Beschwerden kann auch das örtliche Gesundheitsamt eine amtliche Trinkwasseruntersuchung durchführen lassen.

Voraussetzungen

Sie stellen Verunreinigungen oder ungewöhnliche Veränderungen an Ihrem Trinkwasser fest.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit Ihrem Verdacht per Kontaktformular oder E-Mail, schriftlich oder telefonisch an eine der folgenden Stellen:

  • das Wasserversorgungsunternehmen
  • den Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage (z.B. Hausbesitzer, Vermieter) oder
  • das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt
    Zuständiges Gesundheitsamt ist entweder
    • das Landratsamt oder,
    • wenn Sie in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung, oder
    • wenn Sie in den übrigen Stadtkreisen wohnen: das Landratsamt des umliegenden Landkreises.

Sie sollten vor allem folgende Eigenschaften des Wassers genau beschreiben:

  • Farbe
  • Geschmack
  • Geruch
  • allgemeine Beschaffenheit (z.B. Schaumbildung)

Diese Angaben können für die Fachleute Hinweise auf die Art der Verunreinigungen sein.

Mitarbeitende des Wasserversorgungsunternehmens oder des Gesundheitsamtes oder von diesen beauftragte Laboratorien können bei Verdacht auf eine Verunreinigung in Ihren Haushalt oder Ihren Betrieb kommen und eine Trinkwasserprobe entnehmen.
Diese wird in einem Labor analysiert, um die Ursache für Verunreinigungen (z.B. Hilfsstoffe bei der Trinkwasseraufbereitung, Ablagerungen in Rohren) zu finden.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

für amtliche Trinkwasseruntersuchungen aufgrund einer Verbraucherbeschwerde: keine

Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Gesundheitsamt.

Sonstiges

Wasser aus der Leitung hat in Deutschland Trinkwasserqualität. Sie können es ohne Bedenken trinken. Beachten Sie dabei, dass das Wasser zuvor nicht mehr als etwa 4 Stunden in der Leitung „gestanden“ hatte. Vor allem morgens sollte man das Wasser etwas laufen lassen, bis es konstant kühl aus der Leitung kommt. Außerdem sollten Sie vorsorglich nur Kaltwasser trinken bzw. für die Zubereitung von Lebensmitteln verwenden und das Wasser bei Bedarf erhitzen, z. B. mithilfe eines Wasserkochers. Bestimmte Stoffe, die aus dem Leitungsmaterial in das Wasser übergehen, finden sich vor allem im Warmwasser, nicht aber nennenswert im Kaltwasser.

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

  • das örtliche Wasserversorgungsunternehmen oder
  • der Betreiber der Gebäudewasserversorgungsanlage (z.B. Hausbesitzer, Vermieter bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft) oder
  • das örtlich zuständige Gesundheitsamt

Zuständiges Gesundheitsamt ist

  • das Landratsamt,
  • wenn Sie in den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung,
  • wenn Sie in den übrigen Stadtkreisen wohnen: das Landratsamt des umliegenden Landkreises

Vertiefende Informationen

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Haus- und Wohnungseigentümer eine Pflicht zur Untersuchung von Trinkwasser aus der Trinkwasserinstallation auf Legionellen.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten zum Thema "Trinkwasserüberwachung".

Eine List der in Baden-Württemberg für die Untersuchung von Trinkwasser zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen wird vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Internet veröffentlicht .
Sie können eine Probe Ihres Trinkwassers bei einem dieser Labore (außer den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern) auch auf eigene Kosten untersuchen lassen.

Freigabevermerk

24.08.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz