Zuwendungen beantragen für Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule oder Angebote der flexiblen Nachmittagsbetreuung
Zuwendungsbetrag bei der Verlässlichen Grundschule: pro Gruppe und Schuljahr EUR 652,00 für jede betreute Wochenstunde, maximal EUR 9.780.
Zuwendungsbetrag bei der flexiblen Nachmittagsbetreuung: pro Gruppe und Schuljahr EUR 379,00 und jede betreute Wochenstunde, maximal EUR 5.685.
Sie müssen sie vollständig dazu verwenden, um
- Ihren Betreuungsbetrieb zu finanzieren beziehungsweise
- Ihre finanziellen Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge zu decken.
Die Zuwendungen können erhalten:
- öffentliche Schulträger
- freie Träger (z. B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine oder Sportvereine)
Ausgenommen von der Förderung sind:
- Betreuungsangebote, die bereits Förderungen nach anderen Vorschriften erhalten. Das gilt z. B. für das Jugendbegleiter-Programm oder für die Förderung durch die Kommune nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz.
- Betreuungsgruppen an Internaten und Heimen im Sinne von § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
- Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen nach § 4a Schulgesetz und von Gemeinschaftsschulen nach § 8 a Schulgesetz
Derzeitiger Stand:
Das Land Baden-Württemberg hat die Landesförderung zum Schuljahr 2021/2022 für kommunale Betreuungsangebote erhöht. Es erfolgte somit eine Anpassung an den Nominallohnindex (Personalkostensätze).
Voraussetzungen
- Pro Gruppe können höchstens 15 Stunden wöchentlich bezuschusst werden.
- Für jede Gruppe muss mindestens eine eigene Betreuungsperson zur Verfügung stehen.
- Freie Träger erhalten die Zuwendung nur, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind.
- Es können nur die tatsächlich an Schultagen geleisteten Betreuungsstunden bezuschusst werden.
- Bei Verlässlicher Grundschule: Der tägliche Zeitrahmen beträgt einschließlich Unterricht und Pausen bis zu sechs Stunden. Die Betreuungszeit endet spätestens ums 14:00 Uhr. Bei flexibler Nachmittagsbetreuung: Die Zuwendungen werden nur für die am Nachmittag geleistete Betreuungszeit an Schultagen gewährt. Der Nachmittag beginnt frühestens um 12:00 Uhr und die Betreuungszeit endet spätestens um 17:30 Uhr.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Zuwendung schriftlich beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium. Alternativ können Sie es im Kultusportal herunterladen. Sie können es persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.
Der Zuschuss wird frühestens ab März des laufenden Schuljahres durch Bewilligungsbescheid festgesetzt.
Tipp: Sie haben mehrere Betreuungsgruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet? Dann können Sie die Zuwendungen ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Gruppe in einem Sammelantrag beantragen. Das Antragsformular "Sammelantrag" erhalten Sie auch beim zuständigen Regierungspräsidium. Alternativ können Sie es im Kultusportal herunterladen.
Fristen
- für Gruppen, die Sie zu Beginn eines Schuljahres weiterführen oder neu einrichten und die spätestens in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien ihren Betrieb aufnehmen:
- Stellen Sie den Antrag frühestens ab 15. November des laufenden Schuljahres.
- Bis spätestens 31. Dezember soll der Antrag beim Regierungspräsidium vorliegen.
- für Gruppen, die Sie während des Schuljahres einrichten:
- Sie können den Zuschuss zwei Monate nach Aufnahme des Betreuungsangebots, frühestens am 15. November des laufenden Schuljahres, beantragen.
Unterlagen
Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Kosten
keine
Sonstiges
Haben Sie eine Gruppe während eines Schuljahres eingerichtet? Für Gruppen, die im September eingerichtet werden, wird der komplette Jahreszuschuss gewährt. Für Gruppen, welche im Oktober eingerichtet werden, verringert sich der Zuwendungsbetrag um ein Zwölftel und für Gruppen, die erst im November eingerichtet wurden um zwei Zwölftel des Zuwendungsbetrags.
Rechtsgrundlage
- Förderrichtlinie des Kultusministeriums
- § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) (Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken)
- § 4 a Schulgesetz (SchG) (Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen) )
- § 8 a Schulgesetz (Gemeinschaftsschule)
Zuständigkeit
das Regierungspräsidium
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
05.03.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg