Rentenversicherung: ChangeMe

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Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung (PDF-Datei)

Artikel vom 23.08.2022

Die häufigsten Rentenirrtümer

Sie sind unverwüstlich wie Unkraut und ansteckend wie Schnupfen: Eine Reihe von falschen Aussagen zum Thema Rente machen unter Nachbarn und Kollegen immer wieder die Runde. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat sie unter dem Stichwort »Die häufigsten Rentenirrtümer« zusammengestellt:

»Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig!« wird oft behauptet, ist aber auch falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Dabei werden die letzten Jahre genauso behandelt wie die anderen Beitragsjahre auch.

»Rente bekomme ich erst, wenn ich 15 Jahre eingezahlt habe!« – stimmt nicht. Richtig ist: Seit 1984 ist eine Mindestversicherungszeit von nur fünf Jahren für eine Regelaltersrente erforderlich. Hierauf werden neben Beitragszeiten, zu denen auch Kindererziehungszeiten zählen, auch Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting und anteilig aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung (Mini-Job) angerechnet.

»Ehemänner haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente« – hält sich hartnäckig, ist aber grundsätzlich falsch. Richtig ist: Seit der Reform des Hinterbliebenenrechts im Jahr 1986 sind Frauen und Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. Wie hoch die Witwerrente ausfällt, hängt von dem Heiratsdatum, dem Alter des Hinterbliebenen sowie von dessen eigenem Einkommen ab. Insbesondere die Einkommensanrechnung führt jedoch in vielen Fällen dazu, dass es zu keinem Auszahlungsbetrag kommt.

»Wenn ich 45 Jahre eingezahlt habe, kann ich sofort abschlagsfrei in Rente gehen!« – diese Auffassung ist nicht richtig. Wer 45 Jahre Beiträge gezahlt hat, kann nicht sofort ohne Abzüge in Rente gehen. Ausschlaggebend für den Rentenbeginn ohne Abschläge ist das Geburtsjahr des Versicherten, denn die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt stufenweise von 63 Jahre auf 65 Jahre an.
»Alle müssen jetzt bis 67 Jahre arbeiten« wird häufig behauptet, ist aber falsch. Richtig ist: Erst ab Geburtsjahrgang 1964 muss man grundsätzlich bis 67 Jahre arbeiten. Bei den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Neben der Regelaltersrente gibt es noch andere Altersrenten, die man zwar vorzeitig, aber zum Teil mit entsprechenden Abschlägen beantragen kann.

»Die Abschläge für eine vorzeitige Altersrente enden, wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe«, heißt es häufig, stimmt aber nicht: Abschläge für eine Rente, die man vor der Regelaltersgrenze bezieht, gelten lebenslang und auch bei anschließend gezahlten Hinterbliebenenrenten. Dies gilt auch für die Abschläge bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

»Die Rente kommt automatisch!« Nein, leider nicht. Alle Leistungen aus der Rentenversicherung bis auf den Grundrentenzuschlag müssen beantragt werden. Wichtig: Rentenanträge sollten drei Monate vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden.

»Der Versorgungsausgleich ist endgültig.« Das stimmt nur bedingt. Richtig ist: Seit dem 1. Juli 1977 gibt es den Versorgungsausgleich nach Ehescheidung. Tatsächlich ist dieser endgültig. Es gibt jedoch mehrere »Hintertürchen«, mit denen der Versorgungsausgleich überprüft oder ausgesetzt werden kann. Eine Möglichkeit für eine Aussetzung der Rentenminderung wegen eines Versorgungsausgleichs besteht, wenn der begünstigte Ex-Ehegatte verstorben ist und noch keine oder nur sehr geringe Leistungen aus der Rentenkasse erhalten hat.

»Eine Reha führt zur Kürzung der späteren Rente!« Auch das ist ein Irrtum, denn eine Rehabilitationsmaßnahme (Reha) mindert die spätere Rente nicht. Im Gegenteil: Während einer Reha werden normalerweise Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, die den späteren Rentenanspruch erhöhen. Darüber hinaus führt eine erfolgreiche Reha häufig zu einer längeren Erwerbstätigkeit und damit auch zu einer höheren Rente.

»Azubis sind erst nach fünf Jahren Beitragszeiten in der Rentenversicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert« meinen viele Eltern von Schulabgängern. Dies ist nicht korrekt, denn hier sieht der Gesetzgeber Sonderregelungen vor. Auszubildende sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag gegen das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert. Bei allen anderen Gründen ist das Risiko der vollen Erwerbsminderung ab dem zweiten Beitragsjahr abgedeckt.

»Selbständige können keine volle Erwerbsminderungsrente erhalten«. Einen derartigen Ausschluss für Selbständige gab es bis zum 31. Dezember 2000. Seit dem 1. Januar 2001 haben Selbstständige aber Zugang zur vollen Erwerbsminderungsrente und werden bei der Anspruchsprüfung den Arbeitnehmern gleichgestellt. Zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist allerdings notwendig, dass die Selbständigen entsprechende Rentenbeiträge gezahlt haben.

»Die neue Grundrente muss beantragt werden« Das ist falsch. Ob ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht, wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch. Rentnerinnen und Rentner müssen also nichts unternehmen. Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, also für Altersrenten, Renten an Hinterbliebene (Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten sowie Erziehungsrenten) und Erwerbsminderungsrenten.


Den vorliegenden Text und weitere Informationen können Sie auf unserer Internetseite abrufen.