Wenn Sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, z. B. für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.
Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 8,8 Prozent Ihrer Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Ihr Anlageinstitut, beispielsweise die Bausparkasse
Ihr zu versteuerndes Einkommen für das Sparjahr ist laut Einkommensteuerbescheid nicht höher als:
Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um vermögenswirksame Leistungen (VL) handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden.
keine
Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.
Wenn Sie Ihren Bauspar-Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben:
Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn
Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.
Wenn Sie Ihren Bauspar-Vertrag ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben:
Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst fällig, wenn
keine
bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt
Stand: 16.02.2021
Verantwortlich: Bundesfinanzministerium